IVBV-Mitgliedschaft
Hier einige Informationen zu den Rahmenbedingungen einer Mitgliedschaft in der IVBV.
Auszug aus den Statuten
§ 3 Mitgliedschaft
|
Ordentliche Mitglieder sind: |
|
Aktivmitglieder können werden: Ophthalmologen, Augenoptiker/Optometristen, Orthoptistinnen oder Angehörige anderer Berufe, welche die MKH anwenden. |
|
Passivmitglieder können werden: Natürliche oder juristische Personen, welche die Bestrebungen der IVBV finanziell oder anderweitig unterstützen sowie Personen, die die MKH gedenken zu erlernen oder Näheres darüber erfahren möchten. |
|
Juniormitglieder können werden: Studenten der Augenoptik sowie Augenärzte und Orthoptistinnen in Ausbildung bis zu einem Jahr nach dem Abschluss. Die Juniormitgliedschaft erlischt automatisch zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer Austrittserklärung bedarf. |
|
Ehrenmitglieder können werden: Personen, die sich um die IVBV besonders verdient gemacht haben. Sie werden der Generalversammlung (GV) vom Vorstand zur Ernennung vorgeschlagen. |
|
Seniorenmitglieder können auf Wunsch werden: Personen, welche mindestens zwei Jahre Aktivmitglied waren und sich altersbedingt aus dem aktiven Berufsleben zurückgezogen haben. |
|
Außerordentliche Mitglieder |
|
Außerordentliche Mitglieder können werden: Personen, welche die Bestrebungen der IVBV in besonderem Maße unterstützen, auch wenn sie die MKH nicht selbst ausüben (z.B. Persönlichkeiten aus Lehre, Wissenschaft und Forschung oder aus der Industrie). Sie werden der GV vom Vorstand zur Ernennung vorgeschlagen. |
|
Mitgliedschaftsantrag |
|
Der Mitgliedschaftsantrag ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Dieses prüft den Antrag und publiziert ihn in den nächstfolgenden IVBV-Infos. Nach Ablauf einer 30-tägigen Frist ab Publikation, während der keine Einsprache von Mitgliedern erfolgte, gilt der Antrag als genehmigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages für die noch verbleibende Zeit des Geschäftsjahres. |
|
Erhebt ein Mitglied begründeten Einspruch, so ist der Mitgliedschaftsantrag bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung (GV) zu sistieren. Die GV entscheidet mit dem absoluten Mehr über die Aufnahme. |
|
Abweichend von vorgenannter Regelung beginnt die Juniormitgliedschaft mit Eingang einer Beitrittserklärung beim Präsidium. |
|
Ende der Mitgliedschaft |
|
Die Mitgliedschaft endet – mit Ausnahme der Juniormitgliedschaft – durch Kündigung auf Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschließt das Präsidium. Als wichtiger Grund gilt u. a. die Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages oder vereinsschädliches Verhalten. Gegen diesen Beschluss kann an der nächsten GV Beschwerde erhoben werden. Die GV entscheidet mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Selbstständige: 250 € pro Jahr
Ein Formular, mit dem Sie Ihre Aufnahme in die IVBV beantragen können, finden Sie hier.
Eine Kündigung kann laut Statuten nur zum Ende des Geschäftsjahres wirksam werden. Das IVBV-Geschäftsjahr läuft vom 01.04.-31.03. Da die Kündigungsfrist laut obiger Regelung drei Monate beträgt, muss eine Kündigung die zum Ende des Geschäftsjahres wirksam werden soll, bis zum 31.12. des Vorjahres vorliegen.
|