Rechtliche Absicherung von MKH-Anwendern
Leider kommt es im Umfeld der Anwendung der MKH manchmal auch zu Konflikten. Diese können beispielsweise entstehen, wenn ein Klient das Vertrauen in die Arbeit des MKH-Anwenders verloren hat und nun die Kosten für eine bereits angefertigte Prismenbrille zurückfordert.
Sorgfältige Aufklärung vermeidet Verunsicherungen
Solche stets unerfreulichen Auseinandersetzungen sind wohl am ehesten zu vermeiden, wenn bereits vor Anfertigung einer Prismenbrille der weitere Verlauf incl. aller Eventualitäten mit dem Betroffenen besprochen wird. So sollte beispielsweise darüber aufgeklärt werden, dass Sehbeschwerden durchaus wieder auftreten können und es muss klar sein, wie dann weiter zu verfahren ist. Auch sollte bereits im Vorfeld darauf hingewiesen werden, dass unter Umständen die Korrektionswerte mehrmals angepasst werden müssen, und dass dies dann jeweils ein Paar neuer Brillengläser erfordert. Niemand wird verunsichert reagieren, wenn genau das eintritt, was ihm zuvor angekündigt wurde.
Ein Hilfsmittel zur Absicherung des Augenoptikers: Die Klientenerklärungen der IVBV
Der Wissenschaftliche
Beirat (WB) der IVBV hat in enger Abstimmung mit dem Zentralverband der
Augenoptiker (ZVA) Klientenerklärungen erarbeitet, die in Zukunft einen gewissen
Beitrag dazu leisten sollen, MKH-Anwender abzusichern.
In der Geschäftsstelle der IVBV erreichen uns seit Jahren immer wieder Anfragen
von Mitgliedern nach einem Vordruck, der einen gewissen rechtlichen Schutz
bietet. Diesen Wunsch haben die Gremien aufgegriffen. Dabei ist es
selbstverständlich jedem IVBV-Mitglied freigestellt, die jetzt veröffentlichten
Klientenerklärungen zu verwenden. Insofern existiert auch keine Empfehlung für
unsere Mitglieder, ab sofort diese Vordrucke zu verwenden. Wir bieten sie
vielmehr denjenigen an, die für sich den Bedarf für ein derartiges Hilfsmittel
sehen.
Zu unterscheiden sind eine Klientenerklärung für Erwachsene und eine
Klientenerklärung für Kinder. Die Texte sind größtenteils identisch und
unterscheiden sich nur an wenigen Stellen.
Ausdrücklich zu betonen ist, dass die Unterschrift des Klienten keine 100%ige
Sicherheit schafft. Die bisherige Rechtsprechung zu prismatischen Versorgungen
zeigt deutlich, dass eine umfassende mündliche und schriftliche Information des
Klienten über Vor- und Nachteile einer prismatischen Versorgung erforderlich
ist. Ebenso wichtig ist es, dass nicht der Eindruck erweckt wird, mit der
Prismenbrille sei eine heilkundliche Behandlung verbunden.
Aus juristischer Sicht ist zudem bedeutsam, dass zwischen der Aufklärung und der
Kaufentscheidung eine angemessene Zeit liegen muss, in der sich der Klient in
Ruhe eine Meinung bilden kann.
Bei Punkt 8 muss daher eingetragen werden, wie viele Werktage er hierfür Zeit
hat. Rein rechtlich gilt hierbei der Grundsatz: Je länger die Widerrufsfrist,
desto sicherer. Vielleicht möchte der Klient zunächst weitere Meinungen, z.B.
von seinem Augenarzt, einholen. Eine zu knapp bemessene Frist könnte sich vor
Gericht als problematisch erweisen. Anderseits muss natürlich bedacht werden,
dass sich der Auftrag durch die Widerrufsfrist verzögert, denn der Augenoptiker
wird die Brillengläser sinnvollerweise erst nach Fristablauf bestellen.
Vom WB wurden drei bis sechs Werktage diskutiert, die Festlegung auf eine
bestimmte Frist wäre aber möglicherweise kartellrechtswidrig. Daher muss jeder
Betrieb selbst entscheiden, welches Rücktrittsrecht er seinen Kunden einräumen
möchte. Sinnvoll dürfte sein, dies im jeweiligen Einzelfall mit dem Klienten zu
besprechen und mit ihm gemeinsam einzutragen.
Rechtsanwalt Peter Schreiber vom ZVA beschäftigt sich seit vielen Jahren mit der
Materie. Er hat der IVBV dankenswerterweise das Grundkonzept der acht Punkte
geliefert und anschließend die vom WB ergänzten Textpassagen juristisch geprüft
und zum Teil korrigiert.
Die beiden Klientenerklärungen können ab sofort im pdf-Format kostenlos hier
heruntergeladen werden. Oder Sie rufen in der Geschäftsstelle an: Wir schicken
Ihnen die beiden Blätter gerne per E-Mail zu.
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Eine Erklärung der IVBV zu ihrer Rolle in juristischen Streitigkeiten zur MKH finden Sie auch hier (NOJ 6/1999).
Urteile und Kommentare
Um Ihnen die Möglichkeit zu geben, sich die rechtliche Situation zu verdeutlichen, haben wir einige Urteilstexte und juristische Kommentare zusammengetragen. Diese finden Sie hier.