'Prismenurteile' Bensheim und Nürnberg


Die Vorgeschichte:

Vor einiger Zeit wurde vom Amtsgericht Bensheim ein für deutsche Augenoptiker unverständliches und unbefriedigendes Urteil gefällt. Ein Augenoptiker hatte eine Prismenbrille verordnet und wurde nun dazu verurteilt, seinem Kunden die Kosten für diese Brille zu erstatten. Der Kunde hatte zwischenzeitlich seinen Augenarzt aufgesucht, der die prismatische Korrektion für unangebracht hielt. 

Der Richter stützte sich auf die Heil- und Hilfsmittelrichtlinien, die festlegen, welche ärztlich verordneten Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden. Eine solche zwischen Ärzten und Krankenkassen vereinbarte Richtlinie kann selbstverständlich nicht darüber bestimmen, welche Tätigkeiten einer anderen Berufsgruppe generell erlaubt sind. Der Richter des Amtsgerichts Bensheim verfiel jedoch diesem Gedanken und meinte aus diesen Richtlinien herleiten zu können, Augenoptiker dürften überhaupt keine Prismenbrillen verordnen.


Aktuell:

Der ZVA-Report (offizielles Organ des deutschen Zentralverbands der Augenoptiker) berichtet in der Ausgabe vom September 2000:

Prismenurteil des Amtsgerichts Nürnberg

Das Amtsgericht Nürnberg hat mit einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 31. März 2000 (31 C 9405/99) bestätigt, daß Augenoptiker Prismenbrillen verordnen dürfen. Die Prismenversorgung sei keine medizinische Heilbehandlung. Im Gegensatz zum Amtsgericht Bensheim seien die Heil- und Hilfsmittelrichtlinien für die Grundsatzfrage nach der Befugnis der Augenoptiker unerheblich. Hierin gehe "es lediglich darum, ob die Kosten der von Augenoptikern ohne ärztliche Verordnung hergestellten Prismengläser von der gesetzlichen Krankenkasse zu ersetzen" seien. Weiter führt das Amtsgericht Nürnberg wörtlich aus: "Einer weitergehenden Auslegung ist diese Richtlinie in keiner Weise zugänglich. Die von dem Amtsgericht Bensheim hieraus gezogenen Schlüsse liegen gänzlich neben der Sache."


Um eine Kopie des Nürnberger Urteils als PDF-Datei zu lesen oder auszudrucken klicken Sie bitte hier.


Zu diesem Sachverhalt berichtet der ZVA-Report des weiteren in der Ausgabe vom Oktober 2000:

Bedeutung der Hilfsmittelrichtlinien für Prismengläser

In der September-Ausgabe der juristischen Fachzeitschrift "Medizinrecht" ist ein Beitrag von Prof. Dr. Maximilian Fuchs (Regensburg) über die "Zivilrechtliche Relevanz der Heil- und Hilfsmittelrichtlinien" veröffentlicht. Ausgehend vom Prismenurteil des Amtsgerichts Bensheim vom 22. Januar 1999, das die Forderung eines Augenoptikers auf Bezahlung der von ihm selbst "verordneten" Prismen unter Hinweis auf diese Richtlinien abgelehnt hatte, legt der Autor dar, dass diese Entscheidung falsch sei und die Richtlinien nur die Krankenkassen binden. Für die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Augenoptikern und ihren Kunden haben sie keine Bedeutung. Bei Interesse an dem Beitrag: Kopie beim ZVA anfordern (Telefax: 0211 / 86 32 35 35).


Der in obigem Beitrag erwähnte juristische Bericht kann hier aus presserechtlichen Gründen nicht als PDF-Datei zur Verfügung gestellt werden kann. Der Beitrag steht auf den Web-Seiten des Springer Verlags im PDF-Format zur Verfügung. Diese Seiten sind allerdings nicht frei zugänglich (gebührenpflichtiger Zugang über Pass-Wort).